ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  
1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Telefonisch, per Email oder per Internet nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, worauf wir ausdrücklich verweisen. Der Reisevertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung der Reiseanmeldung, genau dann zustande, wenn innerhalb der vorgegebenen Frist der geforderte Zahlungseingang bei uns erfolgt ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

1.4. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind, und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung - außer bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Zahlung

2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises, bei Mehrtagesreisen mindestens 25,- € zu zahlen nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungs­gebühren, durch uns vermittelte Versicherungs­prämien sowie verauslagte Kosten sind sofort fällig.

2.2. Der Restbetrag ist drei Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Nach erfolgter vollständiger Zahlung werden die Reiseunterlagen ausgereicht.

2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises, Regelungen der Ziffern 2.1. und 2.2. gelten entsprechend.

2.4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,‑ € nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

3.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

3.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.3. ist zu beachten.

3.3. Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reise­anmeldung und insbesondere in die Reise­bestätigung aufgenommen werden. Auf Ziff. 1.1. dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

4.1. Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafen­gebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rech­nung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiser­höhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.1. zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären

4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten.

4.4. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach unserer Erklärung uns gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung haben wir dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Ziff. 4.3. gilt entsprechend.

5.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung
bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt des Reisenden

6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung je Teilnehmer vom Gesamtreisepreis zu zahlen
(Angabe des Tages vor dem jeweiligen Reisebeginn):

• bei Kurz- und Urlaubsreisen
bis  45. Tag:   5%, mind. 25,- €,
ab   44. Tag: 15%, mind. 50,- €,
ab   30. Tag: 50%,

ab   13. Tag: 75%
ab           7. Tag: 85%

• bei Tagesfahrten
bis  14. Tag: 3,- €,
ab   13. Tag: 25%,
ab     7. Tag: 50%

• bei Schiffsreisen
bis 50. Tag: 10%,
ab   49. Tag: 20%,
ab   29. Tag: 35%,
ab   20. Tag: 55%,
ab   14. Tag: 80%

• bei Flugreisen:
bis  31. Tag: 20%,
ab   30. Tag: 30%,
ab   21. Tag: 50%,
ab   14. Tag: 65%,
ab     5. Tag: 85%.

6.2. Bei im Reisepreis inkludierten Eintrittskarten für Veranstaltungen sind bei Stornierungen zusätzlich die entstehenden Kosten der gebuchten Eintritts­karten in voller Höhe durch den Reisenden zu tragen, sofern die Karten durch die Buchungsstelle nicht anderweitig vermittelt werden können.

6.3. Wir können einen höheren Schaden als in den pauschalen Rücktrittsgebühren vereinbart geltend machen, wenn wir hierfür den Nachweis führen.

6.4. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

6.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so beträgt die Bearbeitungsgebühr 15,- € pro Person, soweit wir nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben können.

8. Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und wir deshalb nicht widersprechen.

8.2. Der Reisende und der Dritte haften uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

8.3. Der Reisende und der Dritte haften uns als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,‑ € pro Person, bei Flügen 25,‑ € pro Person, soweit nicht höhere nachweisbare Kosten entstehen.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt z. B. Krankheit, so werden wir bei den Leistungs­trägern die Erstattung ersparter Anwendungen sowie erzielte Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den Reisenden

Wir können den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für uns und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Uns steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktritts­erklärungsfrist (spätestens bis drei Wochen, bei Tagesfahrten eine Woche vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

11.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis drei Wochen (eine Woche bei Tagesfahrt) vor Reisebeginn zugehen lassen.

11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

11.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reise­veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.3. Gebrauch, so ist der vom Reisen­den gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

12.2. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

12.3. Wir sind im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall haben wir die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

12.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

13.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

13.2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter/ Busfahrer, oder falls keiner erreichbar ist, bei uns direkt anzeigen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber uns unzumutbar machen. Telefon- und Fax-Nummern sind aus den Reiseunterlagen zu entnehmen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung

gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendung.

13.3. Ist die Reise mangelhaft und leisten wir nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

13.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

13.5. Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringen­den Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Wir haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die in Folge der Vertrags­aufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so haben wir auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.

14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

15. Haftungsbeschränkung

15.1. Die vertragliche Haftung von uns für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

15.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

15.1.2. wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.5. dieser Bedingungen zu beachten.

15.4. Für alle gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für Sachschäden bis 4.000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschlussfrist und Verjährung

16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

16.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an uns durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

16.3. Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

17.1. Wir weisen auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

17.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch uns hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich wir nicht uns ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet haben.

17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Rücktritt des Reisenden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

18. Gerichtsstand

18.1. Der Reisende kann uns an unserem Sitz verklagen.

18.2. Für unsere Klagen gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist unser Sitz maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

 

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